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ritt in einer Familie ein Todesfall ein, so stellt sich sehr bald die
Frage, wer den Nachlass des Verstorbenen erben soll. |
Um Missverständnisse, Spannungen und Streitigkeiten zu vermeiden
und zum Schutz von Nahestehenden (z.B. kinderlose Ehepaare,
Lebensgefährten), sollte man möglichst früh ein Testament verfassen,
das den "letzten Willen" eindeutig regelt. Dabei gibt es einige Regeln
zur Gültigkeit des Dokumentes zu beachten.
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Das Privat-Testament: |
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Der Inhalt: |
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Das Testament muss eigenhändig und handschriftlich
verfasst sein. Es soll erkennen lassen, wann und wo es
erstellt worden ist. Maschinengeschriebene Texte mit
eigenhändiger Unterschrift oder handschriftliche Texte
ohne Unterschrift sind ungültig.
Bei Änderungen empfiehlt es sich, das Testament neu
abzufassen, mindestens aber jede Hinzufügung zu un-
terschreiben. Streichungen im Text sollten unterbleiben,
sie können später als Manipulationen ausgelegt
werden. Das Testament kann bei den persönlichen Pa-
pieren im Haus oder gegen eine geringe Gebühr beim
Amtsgericht aufbewahrt werden.
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Der Erblasser kann frei entscheiden, wen er
als Erben einsetzt. Das können nicht nur
Personen sein, sondern auch Vereinigungen,
Kirchen oder der Staat.
Wird durch das Testament die gesetzliche
Erbfolge geändert, so haben Kinder und
Ehepartner des Verstorbenen, dessen Eltern,
trotzdem Anspruch auf Zahlung des Pflicht-
teils. Es macht die Hälfte des gesetzlichen
Erbteils aus und muss in Geld ausgezahlt
werden (Baranspruch).
Aus dem Testament muss die Erbquote her-
vorgehen, d. h. wer allein oder zu welchem
Bruchteil erben soll.
Bestimmte Nachlassstücke können bestimm-
ten Personen durch ein Vermächtnis zuge-
sprochen werden. Auch in diesem Fall sollte
ein Notar zu Rate gezogen werden. Die Kos-
ten der Bestattung tragen die Erben.
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Der Notar: |
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Die notarielle Hilfe empfiehlt sich besonders dann,
wenn Vermögenssituation und Familienverhältnisse
kompliziert sind oder jemand nicht mehr in der Lage ist,
eigenhändig zu schreiben.
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Der Erbschein: |
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Die Eröffnung: |
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Als amtlicher Nachweis der Erbberechtigung gilt nur der
Erbschein, den jeder Erbe beim Amtsgericht beantragen
kann. Da bis zur Ausstellung in der Regel eine längere
Zeit vergeht, ist es zweckmäßig, seinem Ehegatten
oder einem anderen Erben eine Vollmacht zu erteilen,
mit der er über Konten verfügen kann. Diese Vollmacht
kann so abgefasst werden, dass sie erst mit dem Tod
in Kraft tritt.
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Im Sterbefall muss das Testament sofort
beim Amtsgericht eingereicht werden. Das
Gericht lädt zur Testamentseröffnung alle
Personen ein, die dort bedacht oder nach
dem Gesetz erbberechtigt sind. Jeder der
ein Testament findet, ist verpflichtet, es
zur Eröffnung zu geben.
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Gemeinsames Testament (Ehepaare): |
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Ausschlagen der Erbschaft: |
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Ehepartner fassen häufig ein gemeinsames Testament
ab, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.
Änderungen sind dann nur noch gemeinsam bzw.
bedingt möglich. Im Sterbefall wird die gemeinsame
Verfügung, also auch die des Überlebenden, bindend.
Der Überlebende kann nur unter äußerst eingeschränk-
ten Bedingungen die gemeinschaftliche Verfügung
anfechten. In diesem Fall sollte unbedingt ein Notar zu
Rate gezogen werden.
Im Fall einer Scheidung wird das Testament ungültig.
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Grundsätzlich ist es möglich, eine Erbschaft
auszuschlagen. In der Regel werden Erben
von diesem Recht bzw. einer Haftungsbe-
schränkung Gebrauch machen, wenn der
Wert der Erbschaft die Schulden des Erblas-
sers nicht deckt. Eine Ausschlagung kann nur innerhalb sechs Wochen nach Kenntniser-
langung durch Erklärung gegenüber dem
Nachlassgericht erfolgen. Auch in diesem Fall
sollte ein Notar hinzugezogen werden.
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